CITES: Bestimmungen für Instrumente


Auf der 17. Vertragsstaatenkonferenz wurden verschiedene Baum-/Holzarten in den CITES Anhang II aufgenommen bzw. von Anhang III CITES in den Anhang II CITES hochgestuft, darunter auch Dalbergia melanoxylon, der botanische Name des Grenadillholzes.


 

Eine Auflistung der betroffenen Holzarten und weitere Informationen sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter folgendem Link http://www.bfn.de/0305_cites_holz_cop16.html zu finden.

 

Die Aufnahme der dort genannten Arten in den Anhang II CITES sowie die Änderungen der Fußnoten sind 90 Tage nach Ende der Vertragsstaatenkonferenz am 02.01.2017 völkerrechtlich in Kraft getreten. Die Listung dieser Arten im Anhang B der VO(EG) 338/97 sowie die Änderung der Fußnoten wurden am 04.02.2017 rechtswirksam.

 

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Pflicht zur Registrierung von Musikinstrumenten bzw. Holzbeständen. Altbestände von neu nach CITES Anhang II geschützten Holzarten konnten bis zum 01.01.2017 beim zuständigen Regierungspräsidium registriert werden. Diese Registrierung sollte im Falle einer eventuellen Ausfuhr des Instrumentes bzw. Holzes den Nachweis des legalen Erwerbs erleichtern.

 

Beim Verkauf von Instrumenten, die Anteile von nach CITES Anhang II geschützten Holzarten enthalten, innerhalb der EU sollte dem Erwerber ein Verkaufsbeleg ausgehändigt werden, damit dieser ggf. den legalen  Erwerb nachweisen kann. Dieser Verkaufsbeleg sollte neben einer genauen Beschreibung des Instrumentes (z.B. Marke oder Hersteller, Typ, ggf. Seriennummer) eine Angabe darüber enthalten, welcher Bestandteil des Instrumentes aus geschütztem Holz ist, welche Holzart (wissenschaftliche Artbezeichnung) hierfür verwendet wurde und dass es sich um ein  Instrument handelt, das vor Unterschutzstellung erworben wurde. Eventuell vorhandene Nachweise (z.B. Rechnungen, Versicherungsbestätigungen usw.) sollten dem Erwerber ausgehändigt werden.

 

Für Verkäufe in Länder, die nicht der EU angehören, sind Ausfuhrgenehmigungen des BfN in Bonn erforderlich. Vor der Beantragung der Ausfuhrgenehmigung müsste ggf. beim zuständigen Regierungspräsidium eine Vorlagebescheinigung beantragt werden. Der Antrag sollte die o.g. Angaben enthalten. Die Ausstellung von Vorlagebescheinigungen ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem anteiligen Verkaufswert des geschützten Holzes, der ggf. mitzuteilen ist. Bei nicht gemeldeten Instrumenten ist im Falle der Beantragung von Vorlagebescheinigungen ggf. der legale Vorerwerb mit plausiblen Dokumenten (z.B. Rechnungen, Versicherungsbestätigungen, Bestätigungen Dritter usw.) nachzuweisen.

 

Sofern Sie Artikel aus Ländern erwerben, die nicht der EU angehören, sind Einfuhrgenehmigungen des BfN erforderlich.

 

Für Erwerbe innerhalb der EU wird ein Herkunftsnachweis, z. B. die Kopie der Einfuhrgenehmigung oder ein sonstiger plausibler Herkunftsnachweis benötigt. Dieser Herkunftsnachweis sollte die o.g. Angaben enthalten.

Für alle Fragen bzgl. Ein- und Ausfuhr wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr. 110, 53179 Bonn, Telefon Nr. 0228/8491-0, www.bfn.de.